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Wie ist der Internet-System-Vertrag rechtlich einzuordnen?
Der Internet-System-Vertrag, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich geregelt ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (BGH) entsprechend seines Vertragszwecks, einen Erfolg herbeizuführen (die Abrufbarkeit der für Kunden erstellten und betreuten Webseiten im Internet zu gewährleisten), dem Werkvertragsrecht zugeordnet, § 631 Absatz 2 BGB. Dieser rechtlichen Einordnung steht nicht entgegen, dass der Internet-System-Vertrag zumeist auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist und daher auch Züge eines Dauerschuldverhältnisses aufweist. Maßgeblich ist vielmehr, dass insgesamt ein Tätigkeitserfolg geschuldet wird (vergleiche: BGH III ZR 79.09 Urteil vom 04.03.2010).